Tarifbestimmungen des Verkehrsverbundes Vogtland

1 Geltungsbereich

  1. Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren innerhalb des Verbundraumes im ÖPNV und SPNV nach AEG und PbefG.
     
  2. Der Verbundraum umfasst den Vogtlandkreis (im folgenden „Verbund“ genannt). Der exakte Gültigkeitsbereich des VTV bestimmt sich nach dem in Anlage 1 aufgeführten Linienverzeichnis. Verbundfahrscheine gelten bis zur letzten bzw. ab der ersten fahrplanmäßigen Haltestelle innerhalb des Verbundraumes Vogtland. Fahrscheine nach bzw. von außerhalb des Verbundraumes Vogtland sind keine Verbundfahrscheine und müssen nach dem Tarif des zur Fahrt genutzten Verkehrsunternehmens gelöst werden.
     
  3. Das Verbundgebiet ist in nummerierte und namentlich benannte Tarifzonen (Anlage 2) gegliedert.
     
  4. Fahrausweise sind grundsätzlich an die Geltungsdauer des genehmigten Beförderungstarifes gebunden.
    Tarifänderungen und zugehörige Übergangsregelungen werden veröffentlicht.

 

2 Fahrausweise, Fahrpreise

  1. Sofern eine bestimmte Fahrscheingattung keine pauschale Fahrpreisangabe enthält (z. B. Tageskarte Single), bestimmt sich der Fahrpreis aus der geringsten Anzahl von Tarifeinheiten zwischen Start und Ziel im Verbund. Die Wegstrecke zwischen Start und Ziel wird in Tarifeinheiten gemessen. Den Tarifeinheiten sind Entgelte zugeordnet (Preisstufen). Der Preis für eine Fahrt innerhalb einer Tarifzone entspricht grundsätzlich einer Tarifeinheit. Ausnahmen bilden die Tarifzonen Plauen, Reichenbach, Auerbach und Klingenthal (Stadtverkehrszonen), die separaten Preisstufen zugeordnet sind. Die Preisstufe mit der höchsten Anzahl Tarifeinheiten markiert den Maximalpreis.
     
  2. Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseigenen Service- und Vorverkaufsstellen, in Agenturen, an stationären Fahrausweisverkaufsautomaten sowie über Handy und Internet erworben werden. Abo- und Jahreskarten werden in ausgewählten Service- und Vorverkaufsstellen ausgegeben.

    In Fahrzeugen ist grundsätzlich nur ein eingeschränktes Fahrausweisangebot erhältlich. Fahrausweise, die in Fahrzeugen erworben werden, gelten allgemein zum sofortigen Fahrtantritt.
     
  3. Die Einzelfahrscheine Erwachsener und Kind sind mittels vogtland card mobil (Chipkarte) – kurz: vcm – erhältlich. Der Einzelfahrschein "Erwachsener", der mit der vcm erworben wird, ist rabattiert. Die Tarifbestimmungen zu der jeweiligen Fahrscheingattung bleiben unberührt. Fahrscheinverkaufsstellen sind der Anlage 3 zu entnehmen.
     
  4. Jede Person, die einen vcm-Einzelfahrschein erwirbt, benötigt eine vcm-Chipkarte. Die Nutzung der vcm-Chipkarte für mehrere gemeinsam reisende Personen (außer eigene Kinder bis 14 Jahre) ist unzulässig.
     
  5. Bei der Vogtlandbahn, Deutschen Bahn bzw. an den Fahrscheinautomaten und auf Stadtbussen der Plauener Straßenbahn können vcm-Einzelfahrscheine Erwachsener nur durch Barzahlung erworben werden. vcm-Einzelfahrscheine Kind sind hier nicht erhältlich.
     
  6. Ein vcm-Einzelfahrschein ist nur in Verbindung mit einer vcm-Chipkarte gültig. vcm-Einzelfahrschein und vcm-Chipkarte sind bei der Fahrausweiskontrolle vorzuzeigen
     
  7. Per Mobiltelefon erworbene Fahrausweise werden als TeleFahrscheine bezeichnet (siehe Anlage 3). Der Erwerb eines Einzelfahrscheins "Erwachsener" mittels Mobiltelefon wird rabattiert. Der Kauf von TeleFahrscheinen ist zusätzlich über das Internet-Kundenportal www.telefahrschein.de möglich. Die Auslieferung erfolgt per SMS auf das Mobiltelefon.
    Die Tarifbestimmungen zu der jeweiligen Fahrscheingattung bleiben unberührt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung des HandyTicket-Services sind in Anlage 9 dargestellt.
     
  8. Der Fahrschein berechtigt zur Benutzung der Züge des Nahverkehrs, der Straßenbahnen und Busse des Linienverkehrs der im Teil A, § 1 genannten Verkehrsunternehmen im Verbund, die auf direktem Weg Start und Ziel verbinden. Der direkten Verbindung sind auch solche Fahrstrecken (Alternativverbindungen) gleichgestellt, die gleiche oder bessere Beförderungsbedingungen darstellen. Maßgebend sind dabei
    - gleich lange oder kürzere Reisezeit,
    - reduzierte Anzahl von Umsteigevorgängen oder
    - unmittelbar zeitlich nächste Fahrmöglichkeit
    im Vergleich zur direkten Verbindung.
    Alternativverbindungen sind durch die Elektronische Fahrplanauskunft (TVZ 03744/19449) bestimmt.
     

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