Teil A
Allgemeine und Besondere Beförderungsbedingungen
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§ 1 Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung
von Personen, Sachen und Tieren auf den in Anlage
1 der Tarifbestimmungen aufgeführten Linien bzw. Linienabschnitten
nachstehender Verkehrsunternehmen:
Plauener Straßenbahn GmbH
Melanchthonstraße 4, 08523 Plauen
Plauener Omnibusbetrieb GmbH
Friedrich-Eckardt-Straße 3, 08529 Plauen
Göltzschtal-Verkehr GmbH
Bachstraße 93, 08228 Rodewisch
Reichenbacher Verkehrsbetrieb Gerlach GmbH
Rosa-Luxemburg-Straße 27, 08468 Reichenbach
Reißmann-Reisen
Dr. Külz-Str. 13, 08468 Reichenbach
Firma Mothes-Obervogtland
Pyratalstraße 21, 08262 Morgenröthe-Rautenkranz
Edith Meichsner GmbH
Hauptstraße 4, 08304 Schönheide
Herold's Reisen Klingenthal
Auerbacher Straße 11, 08248 Klingenthal
Vogtlandbahn GmbH
Ohmstraße 2, 08496 Neumark
DB Regio AG
Region Südost
Verkehrsbetrieb Südostsachsen, Hansastraße 4, 01097 Dresden
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§ 2 Anspruch auf Beförderung
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des PBefG
sowie dem AEG und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
eine Beförderungspflicht gegeben ist, wenn
- der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann,
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln
möglich ist und
- die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die
Unternehmen nicht abwenden können und denen sie auch nicht abhelfen konnten.
Sachen und Tiere werden nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
- Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes
oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung
ausgeschlossen.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen
von Schusswaffen berechtigt sind.
4. Personen, die Fahrgäste über Gebühr
belästigen (stark verschmutzte Kleidung tragen, übel riechend sind bzw.
Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben).
- Nicht schulpflichtige Kinder bis 6 Jahre können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen
begleitet werden, die mindestens 7 Jahre alt sind; die Vorschriften des Absatzes
1 bleiben unberührt.
- Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet in der Regel
das Verkehrs- und Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind nicht
nur das Fahrzeug, sondern auch die Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen zu
verlassen.
- Der rechtmäßig Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis
einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen
Anspruch auf Schadenersatz.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
- Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen
und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes,
ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
- Fahrgästen ist insbesondere untersagt:
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen
eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen (Entwerter,
Fahrausweisverkaufsautomaten usw.), der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege
einzuschränken bzw. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen,
auf unterirdischen Bahnsteiganlagen sowie den für Nichtraucher gekennzeichneten
Verkehrs- und Betriebsanlagen zu rauchen,
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger, Fernsehgeräte,
Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen, die
andere Fahrgäste belästigen könnten,
9. Eis- und Essenportionen und Getränke im Fahrzeug zu verzehren, die zur Verunreinigung
der Kleidung von Fahrgästen oder Fahrzeugeinrichtungen führen können,
10. Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder
zu überqueren,
11. im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahrzeugen Sportgeräte
(Fahrräder, Rollschuhe, Inline-Skater usw.) zu benutzen,
Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge zu beschädigen oder
zu verunreinigen.
- Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge grundsätzlich nur an
den Haltestellen und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betreten und
verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit
besonders gekennzeichnete Ein- oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese
beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig
ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die
bevorstehende Abfahrt angekündigt bzw. schließt sich eine Tür,
darf das Fahrzeug nicht betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist
verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
An Doppelhaltestellen von Straßenbahnen und Bussen verlassen anfahrende
zweite bzw. weitere Züge/Wagen die Haltestelle ohne nochmaligen Halt.
- Auf rechtzeitige Bitte des Kunden kann dieser grundsätzlich im Regionalverkehr
mit Bussen täglich zwischen 18:00 Uhr und 4:00 Uhr einen Halt auch zwischen
den Haltestellen veranlassen, wenn der Haltewunsch spätestens an der
letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden Haltestelle dem Fahrer mitgeteilt
wird.
Zum gewünschten Halt entscheidet der Fahrzeugführer unter Beachtung
der Sicherheitsbestimmungen.
Weitere Regelungen sind dem entsprechenden Fahrplan der Verkehrsunternehmen
zu entnehmen.
- Busse im Regional- und Stadtverkehr sind grundsätzlich an der vorderen
Wagentür zu betreten.
- Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Aus Sicherheitsgründen
ist insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen
knien oder stehen.
- Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, so
kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
- Bei Verunreinigung von Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen wird ein Reinigungsentgelt
gemäß Anlage 7 erhoben; weitere
Ansprüche bleiben unberührt.
Das Reinigungsentgelt ist an das Betriebspersonal zu entrichten. Bei Anmahnung
des Betrages durch das Verkehrsunternehmen wird zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt
erhoben.
Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen sowie Verstoß gegen das Rauchverbot,
werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben bzw. Beträge entsprechend
Anlage 7. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
- Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben das Personal sowie
Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB die Personalien festzustellen. Wenn
dies verweigert wird, haben sie nach § 127 Abs. 1 StPO das Recht, die
Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei bzw. Bundespolizei festzuhalten.
- Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und
des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal
zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt
werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung
sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung
des Unternehmens zu richten.
- Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen
betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren
und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag gemäß
Anlage 7 zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz
2 Nr. 2, 3 oder 4 verstoßen wird.
- Nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens dürfen in den Fahrzeugen
und auf den Betriebsanlagen Waren oder Zeitschriften angeboten oder Sammlungen
durchgeführt werden.
- Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder
Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen.
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen, Übergangskarten
- Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen,
wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht
notwendig ist.
- Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen;
Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für
Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere
oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste
mit kleinen Kindern freizugeben.
- Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in Nahverkehrszügen
in der
2. Wagenklasse. Für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Nahverkehrszüge
ist ein Fahrschein "Übergang 1. Klasse" gemäß
Anl.
5 zusätzlich zum Grundfahrschein zu lösen. Die Fahrscheine "Übergang
1. Klasse" sind vor Fahrtantritt in den Verkaufsstellen der DB zu erwerben.
Für ermäßigte Zeitkarten ist ein Übergang in die 1. Klasse
nicht gestattet.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
- Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte
zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die als geldwerte Belege
gelten, ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung
der im § 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. Rechtsbeziehungen,
die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit dem Verkehrsunternehmen
zustande dessen Verkehrsmittel benutzt werden. Die Fahrausweise gelten in
allen öffentlichen Linienverkehrsmitteln der in den Verbundtarif einbezogenen
Linien; Ausnahmen enthalten die Tarifbestimmungen.
- Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises zu vergewissern, dass
dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.
- Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für
diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und
unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
Für Reisen von/ nach außerhalb des Verbundraumes Vogtland sind vor
Fahrtantritt grundsätzlich Fahrausweise nach gültigem Tarif der
Verkehrsunternehmen bis zum Zielbahnhof über die gesamte Strecke zu lösen.
Zusätzlich gilt in den Nahverkehrszügen der DB:
Meldet der Fahrgast unaufgefordert, dass eine Fahrkartenausgabe nicht geöffnet
bzw. ein Fahrausweisverkaufsautomat nicht betriebsbereit war, kann der Fahrausweis
beim Fahrausweisprüfer, Zugbegleit- oder Fahrpersonal erworben werden.
Für die Züge der VBG gilt:
Fahrscheine müssen grundsätzlich vor Fahrtantritt oder beim Betreten
des Fahrzeuges an dem im Zug befindlichen Fahrscheinautomaten erworben werden.
Ist dies nicht möglich, so muss der Fahrschein unverzüglich und
unaufgefordert sofort nach Fahrtantritt bis spätestens beim Erreichen
der nächsten Haltestation beim Zugbegleiter bzw. wenn kein Zugbegleiter
im Zug vorhanden ist, beim Triebfahrzeugführer erworben werden.
- Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen,
der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich
und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; bei Entwertern im Fahrzeug
hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke
unverzüglich zu entwerten. Befindet sich der Entwerter an Haltestellen
bzw. auf Stationen, so hat die Entwertung vor Fahrtantritt zu erfolgen. Der
Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
- Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren
und ihn dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung
vorzuzeigen oder auszuhändigen.
Die Fahrt gilt als beendet mit dem Verlassen des letzten zur Fahrt benutzten
Fahrzeuges oder, wo vorhanden, mit dem Verlassen der Bahn- bzw. Bussteige.
- Kommt der Fahrgast einer Pflicht gemäß den Absätzen 2 bis
4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen
werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes
nach § 9 bleibt unberührt.
- Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere
Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
- Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen usw. werden Gebühren
gemäß Anlage 7 erhoben.
§ 7 Zahlungsmittel
- Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und Zugbegleitpersonal
ist nicht verpflichtet, den Fahrpreis weit übersteigende Geldbeträge
über 5,00 € zu wechseln und Ein- und Zwei-Centstücke im Betrag
von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen
anzunehmen.
- Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5,00 € nicht wechseln
kann, wird dem Fahrgast eine Quittung, in Nahverkehrszügen der DB ein
Überzahlungsgutschein über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt.
Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei
der Verwaltung des Unternehmens bzw. des Überzahlungsgutscheins bei einem
DB ReiseZentrum/ VBG abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden,
hat er die Fahrt abzubrechen.
- Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- und Zugbegleitpersonal
ausgestellten Quittungen/Überzahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht
werden.
- An ausgewählten Vorverkaufsstellen und Verkaufsgeräten ist eine
bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht
nicht.
Bei anderen Vertriebswegen (HandyTicket u.a.m.) ist entsprechend den dort
erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. Bei fehlgeschlagener bargeldloser
Bezahlung werden dem Kunden Bearbeitungsentgelt nach
Anlage 7 sowie die
anfallenden Rücklastschriftgebühren in Rechnung gestellt.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
- Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen
oder der Tarifbestimmungen des Beförderungstarifes benutzt werden, sind
ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise,
die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung
nicht sofort ausgefüllt werden,
2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind,
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt
oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
4. eigenmächtig geändert, eingeschweißt oder kopiert sind,
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
9. keine Übereinstimmung der Nummer von Grundkarte und zugehörigem
Fahrausweis aufweisen,
10. doppelt entwertet bzw. die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert
wurden
11. ohne bzw. nicht mit vollständig ausgefüllter Grundkarte genutzt
werden.
12. erst nach Kontrollbeginn entwertet werden.
Fahrgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet.
- Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif
vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig
und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen
nicht vorgezeigt wird.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
- Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts
verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer
Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des §
6 Abs. 4 entwertet hat oder entwerten ließ,
4. ein Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt,
5. für einen mitgeführten Hund oder ein mitgeführtes Fahrrad
keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann oder
6. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
7. unentgeltliche Beförderung aufgrund einer Schwerbehinderung nutzt
und keinen Schwerbehindertenausweis mit gültigem Beiblatt vorweisen kann.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.
Die Vorschriften unter den Absätzen 1 und 3 werden nicht angewendet,
wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen
unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
- In den Fällen des Absatzes 1 erhebt der Unternehmer ein erhöhtes
Beförderungsentgelt gemäß Anlage
7 erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für
einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern
sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann
das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie
berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen
kann.
- Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung für das erhöhte
Beförderungsentgelt berechtigen zur Fahrt im gleichen Verkehrsmittel
maximal bis zum Fahrtende.
- Das erhöhte Beförderungsentgelt (gemäß Anlage
7) ermäßigt sich im Fall von Absatz 1 Nr. 2., 4. und 7., wenn
der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung
des Unternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt
hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass er zum Zeitpunkt
der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte (Grundkarte
und zugehöriger Fahrausweis) bzw. eines Schwerbehindertenausweises mit
gültigem Beiblatt war.
- Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche
des Unternehmers unberührt.
- Der Fahrgast hat dem Verkehrsunternehmen alle für weitere Zahlungsaufforderungen/
Mahnungen entstehenden Aufwendungen zu erstatten, auch wenn für die durch
den Fahrausweisprüfer ausgestellte Zahlungsaufforderung nach 21 Kalendertagen
noch kein Zahlungseingang festgestellt werden kann. Für jede weitere
Zahlungsaufforderung wird ein pauschalierter Betrag gemäß Anlage
7 erhoben.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
- Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird grundsätzlich
das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet.
Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
- Für nicht benutzte Einzelfahrscheine, Abschnitte der Mehrfahrtenkarten
und
Tageskarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet.
Eine Teilerstattung des Fahrpreises für Personen, die auf
Gruppenfahrscheinen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn ein Verkehrsunternehmen die Nichtnutzung zu vertreten
hat.
- Wird eine Fahrkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt
entsprechend Anlage 8 erstattet.
- Anträge nach den Absätzen (1) bis (3) sind unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche, nach Ablauf der Gültigkeit des
Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens, bei welchem der Fahrausweis
erworben wurde, zu stellen. Bei der DB AG sind die Anträge innerhalb
von 6 Monaten bei einer DB-Verkaufsstelle einzureichen.
- Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß
Anlage 7 sowie eine etwaige Überweisungsgebühr
abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr
werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt
wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
- Bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2, besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts. Fahrgeld
für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet.
§ 11 Beförderung von Sachen
- Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck
und sonstige leicht tragbare Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des
Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung
des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt
werden können.
- Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche
Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende
oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt
werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzungen hinausragen.
- Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet
sich nach den Vorschriften des § 2. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen
an den mit dem Kinderwagensymbol versehenen Türen einsteigen und den
Kinderwagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen. Die Entscheidung
über Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
- Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,
dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere
Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweckmäßige
Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung
einer von ihm mitgeführten Sache in den Betriebsanlagen, -einrichtungen
und Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen.
- Die Mitnahme von Fahrrädern wird im Rahmen der Fahrzeugkapazität
gestattet. Die Beförderung von Kinderwagen und Rollstühlen hat Vorrang. Im
Einzelfall entscheidet das Personal über die Mitnahme von Fahrrädern.
Wird das Fahrrad auf speziellen Fahrradanhängern transportiert, hat sich der
Fahrgast vom ordnungsgemäßen Verstauen/ Befestigen des Fahrrades durch das
Personal zu vergewissern. Beschädigungen am Fahrrad sind sofort
vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Beweispflichtig für die Entstehung des Schadens auf dem Fahrradanhänger ist
der Fahrgast.
- Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung
zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 12 Beförderung von Tieren
- Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. (1), (4) und (6)
sinngemäß anzuwenden.
- Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.
Hunde, die nicht in geeigneten Behältern mitgenommen werden, sind generell
an einer kurz gehaltenen Leine zu führen und müssen mit Ausnahme
von Blindenführhunden einen Maulkorb tragen.
- Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung
stets zugelassen.
- Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen
werden.
- Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
- Für Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, haftet
generell der Tierhalter.
§ 13 Fundsachen
- Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal
abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Unternehmen gegen
Zahlung eines Entgelts gemäß Anlage
7 für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe
an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich
einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat bei Aushändigung
des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben, sich auszuweisen
und den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
- Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von höchstens
6 Monaten einem Fundamt übergeben werden. Die Fundsachenaufbewahrung
ist beim zuständigen Verkehrsunternehmen zu erfragen. Bei der DB AG beträgt
die Aufbewahrungsfrist in den Fundstellen 7 Tage. Danach erfolgt die Aufbewahrung
der Fundstücke 30 Tage im zentralen Fundbüro Wuppertal.
§ 14 Haftung
- Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes
und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder
mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden
haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis
zum Höchstbetrag von 1.000,- Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht,
wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen
sind.
- Der Unternehmer haften nicht bei Schäden, die durch mitgeführte
Sachen oder Tiere verursacht werden.
§ 15 Verjährung
- Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 3 Jahren
(lt. BGB 1, § 195).
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen
oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche;
insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen
übernommen.
(2) Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und
bei Ausfall von Fahrten. Für Auskünfte des Personals, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Beförderung stehen, haften die Verkehrsunternehmen
entsprechend den hierfür geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Sofern es sich um Zugverspätungen, Zugausfälle und daraus resultierende
Anschlussversäumnisse handelt, gelten die auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr getroffenen
Regelungen zu „Fahrgastrechten und Entschädigungsbedingungen im SPNV bei
Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“.
>>
Fahrgastrechte im SPNV
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag
ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens gemäß §
1.
§ 18 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt ab 01.08.2009 in Kraft.
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