Teil A

Allgemeine und Besondere Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in Anlage 1 der Tarifbestimmungen aufgeführten Linien bzw. Linienabschnitten nachstehender Verkehrsunternehmen:

Plauener Straßenbahn GmbH
Melanchthonstraße 4, 08523 Plauen

Plauener Omnibusbetrieb GmbH
Friedrich-Eckardt-Straße 3, 08529 Plauen

Göltzschtal-Verkehr GmbH
Bachstraße 93, 08228 Rodewisch

Reichenbacher Verkehrsbetrieb Gerlach GmbH
Rosa-Luxemburg-Straße 27, 08468 Reichenbach

Reißmann-Reisen
Dr. Külz-Str. 13, 08468 Reichenbach

Firma Mothes-Obervogtland
Pyratalstraße 21, 08262 Morgenröthe-Rautenkranz

Edith Meichsner GmbH
Hauptstraße 4, 08304 Schönheide

Herold's Reisen Klingenthal
Auerbacher Straße 11, 08248 Klingenthal

Vogtlandbahn GmbH
Ohmstraße 2, 08496 Neumark

DB Regio AG
Region Südost

Verkehrsbetrieb Südostsachsen, Hansastraße 4, 01097 Dresden
 

§ 2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des PBefG sowie dem AEG und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist, wenn

  1. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann,
  2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  3. die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist und
  4. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden können und denen sie auch nicht abhelfen konnten.

Sachen und Tiere werden nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

  1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

    Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
    1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
    2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
    3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
    4. Personen, die Fahrgäste über Gebühr belästigen (stark verschmutzte Kleidung tragen, übel riechend sind bzw. Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben).
     
  2. Nicht schulpflichtige Kinder bis 6 Jahre können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens 7 Jahre alt sind; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
     
  3. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet in der Regel das Verkehrs- und Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen zu verlassen.
     
  4. Der rechtmäßig Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

  1. Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
     
  2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

    1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
    2. die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
    3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
    4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
    5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
    6. die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen (Entwerter, Fahrausweisverkaufsautomaten usw.), der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege einzuschränken bzw. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
    7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen, auf unterirdischen Bahnsteiganlagen sowie den für Nichtraucher gekennzeichneten Verkehrs- und Betriebsanlagen zu rauchen,
    8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen, die andere Fahrgäste belästigen könnten,
    9. Eis- und Essenportionen und Getränke im Fahrzeug zu verzehren, die zur Verunreinigung der Kleidung von Fahrgästen oder Fahrzeugeinrichtungen führen können,
    10. Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren,
    11. im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahrzeugen Sportgeräte (Fahrräder, Rollschuhe, Inline-Skater usw.) zu benutzen,
    Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen.
     
  3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge grundsätzlich nur an den Haltestellen und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt bzw. schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
    An Doppelhaltestellen von Straßenbahnen und Bussen verlassen anfahrende zweite bzw. weitere Züge/Wagen die Haltestelle ohne nochmaligen Halt.
     
  4. Auf rechtzeitige Bitte des Kunden kann dieser grundsätzlich im Regionalverkehr mit Bussen täglich zwischen 18:00 Uhr und 4:00 Uhr einen Halt auch zwischen den Haltestellen veranlassen, wenn der Haltewunsch spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden Haltestelle dem Fahrer mitgeteilt wird.

    Zum gewünschten Halt entscheidet der Fahrzeugführer unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen.

    Weitere Regelungen sind dem entsprechenden Fahrplan der Verkehrsunternehmen zu entnehmen.
     
  5. Busse im Regional- und Stadtverkehr sind grundsätzlich an der vorderen Wagentür zu betreten.
     
  6. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Aus Sicherheitsgründen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
     
  7. Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
     
  8. Bei Verunreinigung von Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen wird ein Reinigungsentgelt gemäß Anlage 7 erhoben; weitere Ansprüche bleiben unberührt.
    Das Reinigungsentgelt ist an das Betriebspersonal zu entrichten. Bei Anmahnung des Betrages durch das Verkehrsunternehmen wird zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben.
    Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen sowie Verstoß gegen das Rauchverbot, werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben bzw. Beträge entsprechend Anlage 7. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
     
  9. Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB die Personalien festzustellen. Wenn dies verweigert wird, haben sie nach § 127 Abs. 1 StPO das Recht, die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei bzw. Bundespolizei festzuhalten.
     
  10. Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmens zu richten.
     
  11. Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag gemäß Anlage 7 zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 4 verstoßen wird.
     
  12. Nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens dürfen in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren oder Zeitschriften angeboten oder Sammlungen durchgeführt werden.
     
  13. Die von den Fahrgästen durch Beschädigung der Fahrzeuge oder Betriebsanlagen verursachten Kosten sind zu ersetzen.

§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen, Übergangskarten

  1. Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
     
  2. Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
     
  3. Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in Nahverkehrszügen in der
    2. Wagenklasse. Für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Nahverkehrszüge ist ein Fahrschein "Übergang 1. Klasse" gemäß Anl. 5 zusätzlich zum Grundfahrschein zu lösen. Die Fahrscheine "Übergang 1. Klasse" sind vor Fahrtantritt in den Verkaufsstellen der DB zu erwerben. Für ermäßigte Zeitkarten ist ein Übergang in die 1. Klasse nicht gestattet.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

  1. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die als geldwerte Belege gelten, ausgegeben. Die Fahrausweise werden im Namen und für Rechnung der im § 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit dem Verkehrsunternehmen zustande dessen Verkehrsmittel benutzt werden. Die Fahrausweise gelten in allen öffentlichen Linienverkehrsmitteln der in den Verbundtarif einbezogenen Linien; Ausnahmen enthalten die Tarifbestimmungen.
     
  2. Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.
     
  3. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

    Für Reisen von/ nach außerhalb des Verbundraumes Vogtland sind vor Fahrtantritt grundsätzlich Fahrausweise nach gültigem Tarif der Verkehrsunternehmen bis zum Zielbahnhof über die gesamte Strecke zu lösen.

    Zusätzlich gilt in den Nahverkehrszügen der DB:
    Meldet der Fahrgast unaufgefordert, dass eine Fahrkartenausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrausweisverkaufsautomat nicht betriebsbereit war, kann der Fahrausweis beim Fahrausweisprüfer, Zugbegleit- oder Fahrpersonal erworben werden.

    Für die Züge der VBG gilt:
    Fahrscheine müssen grundsätzlich vor Fahrtantritt oder beim Betreten des Fahrzeuges an dem im Zug befindlichen Fahrscheinautomaten erworben werden. Ist dies nicht möglich, so muss der Fahrschein unverzüglich und unaufgefordert sofort nach Fahrtantritt bis spätestens beim Erreichen der nächsten Haltestation beim Zugbegleiter bzw. wenn kein Zugbegleiter im Zug vorhanden ist, beim Triebfahrzeugführer erworben werden.
     
  4. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; bei Entwertern im Fahrzeug hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten. Befindet sich der Entwerter an Haltestellen bzw. auf Stationen, so hat die Entwertung vor Fahrtantritt zu erfolgen. Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
     
  5. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

    Die Fahrt gilt als beendet mit dem Verlassen des letzten zur Fahrt benutzten Fahrzeuges oder, wo vorhanden, mit dem Verlassen der Bahn- bzw. Bussteige.
     
  6. Kommt der Fahrgast einer Pflicht gemäß den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.
     
  7. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
     
  8. Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen usw. werden Gebühren gemäß Anlage 7 erhoben.

§ 7 Zahlungsmittel

  1. Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und Zugbegleitpersonal ist nicht verpflichtet, den Fahrpreis weit übersteigende Geldbeträge über 5,00 € zu wechseln und Ein- und Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
     
  2. Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5,00 € nicht wechseln kann, wird dem Fahrgast eine Quittung, in Nahverkehrszügen der DB ein Überzahlungsgutschein über den zurückbehaltenen Betrag ausgestellt. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens bzw. des Überzahlungsgutscheins bei einem DB ReiseZentrum/ VBG abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
     
  3. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen/Überzahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht werden.
  4. An ausgewählten Vorverkaufsstellen und Verkaufsgeräten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht.
    Bei anderen Vertriebswegen (HandyTicket u.a.m.) ist entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. Bei fehlgeschlagener bargeldloser Bezahlung werden dem Kunden Bearbeitungsentgelt nach Anlage 7 sowie die anfallenden Rücklastschriftgebühren in Rechnung gestellt.

     

§ 8 Ungültige Fahrausweise

  1. Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen des Beförderungstarifes benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

    1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
    2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind,
    3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
    4. eigenmächtig geändert, eingeschweißt oder kopiert sind,
    5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
    6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
    7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
    8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,
    9. keine Übereinstimmung der Nummer von Grundkarte und zugehörigem Fahrausweis aufweisen,
    10. doppelt entwertet bzw. die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden
    11. ohne bzw. nicht mit vollständig ausgefüllter Grundkarte genutzt werden.
    12. erst nach Kontrollbeginn entwertet werden.

    Fahrgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet.
     
  2. Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

  1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

    1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
    2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
    3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 4 entwertet hat oder entwerten ließ,
    4. ein Fahrzeug ohne einen zur Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt,
    5. für einen mitgeführten Hund oder ein mitgeführtes Fahrrad keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann oder
    6. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
    7. unentgeltliche Beförderung aufgrund einer Schwerbehinderung nutzt und keinen Schwerbehindertenausweis mit gültigem Beiblatt vorweisen kann.

    Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Absätzen 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
     
  2. In den Fällen des Absatzes 1 erhebt der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Anlage 7 erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
     
  3. Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung für das erhöhte Beförderungsentgelt berechtigen zur Fahrt im gleichen Verkehrsmittel maximal bis zum Fahrtende.
     
  4. Das erhöhte Beförderungsentgelt (gemäß Anlage 7) ermäßigt sich im Fall von Absatz 1 Nr. 2., 4. und 7., wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte (Grundkarte und zugehöriger Fahrausweis) bzw. eines Schwerbehindertenausweises mit gültigem Beiblatt war.
     
  5. Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
     
  6. Der Fahrgast hat dem Verkehrsunternehmen alle für weitere Zahlungsaufforderungen/ Mahnungen entstehenden Aufwendungen zu erstatten, auch wenn für die durch den Fahrausweisprüfer ausgestellte Zahlungsaufforderung nach 21 Kalendertagen noch kein Zahlungseingang festgestellt werden kann. Für jede weitere Zahlungsaufforderung wird ein pauschalierter Betrag gemäß Anlage 7 erhoben.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

  1. Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird grundsätzlich das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
     
  2. Für nicht benutzte Einzelfahrscheine, Abschnitte der Mehrfahrtenkarten und
    Tageskarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet.

    Eine Teilerstattung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahrscheinen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ist ausgeschlossen.

    Dies gilt nicht, wenn ein Verkehrsunternehmen die Nichtnutzung zu vertreten
    hat.

     
  3. Wird eine Fahrkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt entsprechend Anlage 8 erstattet.
     
  4. Anträge nach den Absätzen (1) bis (3) sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmens, bei welchem der Fahrausweis erworben wurde, zu stellen. Bei der DB AG sind die Anträge innerhalb von 6 Monaten bei einer DB-Verkaufsstelle einzureichen.
     
  5. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Anlage 7 sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Unternehmen zu vertreten hat.
     
  6. Bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts. Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet.

 

§ 11 Beförderung von Sachen

  1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
     
  2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

    1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
    2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
    3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzungen hinausragen.
     
  3. Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinderwagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinderwagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen. Die Entscheidung über Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
     
  4. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

    Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache in den Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen.
     
  5. Die Mitnahme von Fahrrädern wird im Rahmen der Fahrzeugkapazität gestattet. Die Beförderung von Kinderwagen und Rollstühlen hat Vorrang. Im Einzelfall entscheidet das Personal über die Mitnahme von Fahrrädern.
    Wird das Fahrrad auf speziellen Fahrradanhängern transportiert, hat sich der Fahrgast vom ordnungsgemäßen Verstauen/ Befestigen des Fahrrades durch das Personal zu vergewissern. Beschädigungen am Fahrrad sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Beweispflichtig für die Entstehung des Schadens auf dem Fahrradanhänger ist der Fahrgast.
     
  6. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

 

§ 12 Beförderung von Tieren

  1. Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. (1), (4) und (6) sinngemäß anzuwenden.
     
  2. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behältern mitgenommen werden, sind generell an einer kurz gehaltenen Leine zu führen und müssen mit Ausnahme von Blindenführhunden einen Maulkorb tragen.
     
  3. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
     
  4. Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
     
  5. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
     
  6. Für Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden, haftet generell der Tierhalter.

 

§ 13 Fundsachen

  1. Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Unternehmen gegen Zahlung eines Entgelts gemäß Anlage 7 für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat bei Aushändigung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben, sich auszuweisen und den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
     
  2. Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von höchstens 6 Monaten einem Fundamt übergeben werden. Die Fundsachenaufbewahrung ist beim zuständigen Verkehrsunternehmen zu erfragen. Bei der DB AG beträgt die Aufbewahrungsfrist in den Fundstellen 7 Tage. Danach erfolgt die Aufbewahrung der Fundstücke 30 Tage im zentralen Fundbüro Wuppertal.

 

§ 14 Haftung

  1. Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
     
  2. Der Unternehmer haften nicht bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen oder Tiere verursacht werden.

 

§ 15 Verjährung

  1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 3 Jahren (lt. BGB 1, § 195). Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
     
  2. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

 

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen

(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

(2) Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Fahrten. Für Auskünfte des Personals, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beförderung stehen, haften die Verkehrsunternehmen entsprechend den hierfür geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Sofern es sich um Zugverspätungen, Zugausfälle und daraus resultierende Anschlussversäumnisse handelt, gelten die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr getroffenen Regelungen zu „Fahrgastrechten und Entschädigungsbedingungen im SPNV bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“.
>> Fahrgastrechte im SPNV

 

§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens gemäß § 1.

 

§ 18 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt ab 01.08.2009 in Kraft.

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