Erstattung von Beförderungsentgelten
Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung von Beförderungsentgelt bei Nicht- oder nur Teilbenutzung eines Fahrausweises, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Er muss die Nicht- oder Teilbenutzung des Fahrausweises glaubhaft nachweisen.
Für in den Tarifbestimmungen von der Erstattung ausgeschlossene Fahrausweissorten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet.
Bei Nicht- oder Teilbenutzung einer Zeitkarte wird das Beförderungsentgelt unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Fahrten (je Tag 2 Einzelfahrten) gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet (siehe Berechnungsbeispiel). Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem die Fahrten als durchgeführt gelten, ist der Kalendertag der Rückgabe der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen (nicht übertragbaren) Zeitkarten und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung des Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt, zugrunde gelegt.
Rückerstattungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei dem betreffenden Verkehrsunternehmen bzw. der betreffenden Vorverkaufsstelle, wo der Fahrausweis erworben wurde, zu beantragen.
Von dem zu erstattenden Betrag kann eine Bearbeitungsgebühr lt. Anlage 7 sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Die Bearbeitungsgebühr und evtl. Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. Eine Teilerstattung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahrscheinen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ist ausgeschlossen.
Bei Ausschluss von der Beförderung, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, besteht kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes. Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht erstattet. Persönliche Jahreskarten (mit Passfoto) werden unter Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr lt. Anlage 7 ersetzt.
Berechnungsbeispiele
a) Teilweise Nutzung des Fahrausweises – zeitlich -
Teilweise genutzte Zeitkarten werden erstattet, wobei für den Teil der Nutzung die jeweils "kleineren" Fahrscheinsorte angerechnet wird.
Vorgehensweise:
Wahl der nächst kleineren Fahrscheinsorte für den genutzten Zeitraum (Jahreskarte -> Monatskarte -> Wochenkarte -> Einzelfahrschein)
Fahrpreisermittlung
Saldieren der Fahrpreise
Beispiel:
Ein Fahrgast möchte eine Jahreskarte über 10 Tarifeinheiten nach 8 Monaten, 2 Wochen und 3 Tagen zurückgeben. Er erhält den saldierten Betrag aus Preis für die Jahreskarte und Preis der Fahrausweise für den bereits genutzten Zeitraum abzüglich der Bearbeitungsgebühr:
| Preis einer Monatskarte: | 71,00 € | |
| Preis einer Wochenkarte: | 18,00 € | |
| Preis eines Einzelfahrscheines: | 2,70 € | |
| 8 Monate * 71,00 € | = | 568,00 € |
| 2 Wochen * 18,00 € | = | 36,00 € |
| 2 (Hin- u. Rückfahrt) * 3 Tage * 2,70 € | = | 16,20 € |
| Summe: | 620,20 € | |
| Bereits bezahlte Jahreskarte: | 721,00 € | |
|
Abzüglich des Preises, den der Fahrgast für den genutzten Zeitraum hätte entrichten müssen: |
620,20 € | |
| Abzüglich der Bearbeitungsgebühr: | 2,00 € | |
| Erstattungsbetrag: | 98,80 € |
Aus diesem Beispiel wird auch ersichtlich, dass durch die hohe Rabattierung der Jahreskarten eine Verrechnung ab einem bestimmten Zeitpunkt unsinnig wird.
b) Teilweise Nutzung des Fahrausweises – streckenbezogen -
Teilweise genutzte Streckenfahrscheine können nur unter Nachweis anteilig rückerstattet werden.
Beispiel:
Ein Fahrgast hat eine Jahreskarte von Treuen nach Plauen (20 TE). Aufgrund von Baumaßnahmen benutzt er über einen Zeitraum von 2 Monaten (60 Tage) und 2 Wochen (14 Tage) den ÖPNV nur von Herlasgrün nach Plauen (14 TE) (ist nach Abschluss der Baumaßnahme zeitlich nachweisbar).
| Jahreskarte (14 TE) | = | 824,00 € |
| Jahreskarte (20 TE) | = | 1.010,00 € |
| Monatskarte (14 TE) | = | 81,00 € |
| Wochenkarte (14 TE) | = | 21,00 € |
Preis für genutzte Jahreskarte von Treuen nach Plauen (20 TE):
| 980,00 € : 360 Tage * 286 Tage | = | 802,39 € |
Zuzüglich Fahrpreis während der Bauarbeiten von Herlasgrün nach Plauen (14 TE):
| 798,00 € : 360 Tage * 74 Tage | = | 169,38 € |
| Summe: | = | 971,77 € |
Der Fahrgast erhält zurück:
| Bereits bezahlte Jahreskarte: | 1.010,00 € | |
| Abzüglich neu errechneter Preis: | 971,77 € | |
| Der Fahrgast erhält zurück: | 38,23 € |
Aufgrund dessen, dass für den Fahrgast Bauarbeiten nicht vorhersehbar sind und er daher die Wahl der Fahrscheinsorte im Voraus nicht entsprechend treffen kann, wird hier kein Erstattungsbetrag erhoben.
Die Jahreskarte wird nicht zurückgenommen und gilt für die "kurzen Fahrstrecke" weiter.
Verfahrensweise gegenüber der Abrechnungsstelle
Bei eindeutiger Sachlage ist wie folgt zu verfahren:
Fahrausweis zurücknehmen.
Vom Kunden Name und Adresse aufnehmen.
Den Erstattungsbetrag quittieren lassen.
Den Sachverhalt der Monatsabrechnung an die Abrechnungsstelle beilegen.
Bei nachzuprüfender Sachlage ist wie folgt zu verfahren:
Den Sachverhalt notieren.
Fahrausweis entgegennehmen.
Name, Adresse, Telefonnummer (zwecks evtl. auftretender Rückfragen) und
Bankverbindung des Kunden notieren.
Sachverhalt wird im nach hinein geklärt und der Fahrgast erhält schriftlichen
Bescheid und ggf. den Erstattungsbetrag überwiesen.
Alle Unterlagen sofort zur weiteren Bearbeitung an die Abrechnungsstelle
geben.